Dem Verfahrensausgang entsprechend sind beim obsiegenden Beschwerdeführer keine Kosten zu erheben (Art. 19 Abs. 3 e contrario i.V.m. Art. 53 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRPG, bGS 143.1]). Die Gerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den einbezahlten Kostenvorschuss zurückzuerstatten. Da der IV-Stelle gestützt auf Art. 22 Abs. 1 VRPG keine Verfahrenskosten auferlegt werden, sind die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen.