2.6 Gemäss Art. 88bis Abs. 1 Invalidenversicherungsverordnung (IVV, SR 831.201) erfolgt die Erhöhung einer Rente, sofern der Versicherte die Revision verlangt, frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde. Der Beschwerdeführer hat sein Rentenerhöhungsgesuch im Juli 2019 bei der Vorinstanz eingereicht (IV-act. 71). Bereits seit anfangs 2019 war er zu 100% arbeitsunfähig geschrieben, wobei es sich allerdings damals noch nicht um einen stabilen gesundheitlichen Zustand handelte, sondern gemäss RAD- Bericht vom 3. August 2019 (IV-act.