Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung zu Recht nicht von einer Verbesserung des Gesundheitszustands aus, sondern ihre Verfügung basierte auf der seit der ersten Rentenzusprache unveränderten Annahme einer 50%-igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Ob und inwieweit allenfalls inzwischen eine Verschlechterung vorliegt, kann offengelassen werden, da der Beschwerdeführer gemäss obigen Erwägungen bei einem Einkommensvergleich unter Beibehaltung der bisherigen 50%-igen Arbeitsunfähigkeit als Grundlage für die Bemessung des Invalideneinkommens bereits Anspruch auf eine volle Invalidenrente begründet.