Die aktuell vorhandenen Unterlagen der Behandler sprechen allenfalls für eine Verschlechterung des Gesundheitszustands, nicht für eine Verbesserung (siehe dazu auch den mit der Replik eingereichten psychologischen Verlaufsbericht vom 18. Mai 2020 [act. 11]). Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung zu Recht nicht von einer Verbesserung des Gesundheitszustands aus, sondern ihre Verfügung basierte auf der seit der ersten Rentenzusprache unveränderten Annahme einer 50%-igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers.