2.4 Geht man von der soweit unbestrittenen und durch den RAD bestätigten Annahme aus, dass der Beschwerdeführer unverändert zu 50% arbeitsunfähig ist, ergibt der Einkommensvergleich, der angesichts des Stellenverlustes des Beschwerdeführers neu unter Beizug von LSE-Tabellenwerten durchzuführen ist, unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer seine verbleibende Arbeitsfähigkeit im Anforderungsniveau 1 oder 2 verwerten könnte, einen IV- Grad von über 70%. Dies hat den Anspruch auf eine volle Invalidenrente zur Folge (Art. 28