Der Beschwerdeführer war seit seiner Erkrankung vor rund 15 Jahren nicht mehr im angestammten Bereich als AVOR Mitarbeiter tätig, womit ihm eine fachspezifische laufende Aktualisierung des nötigen Wissens für diese Tätigkeit inzwischen fehlen würde und schon allein aus diesem Grund die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit im angestammten Beruf im höheren Anforderungsniveau 3 oder gar 4 offensichtlich ausscheidet. Eine Umschulung oder Weiterbildung hat der Beschwerdeführer inzwischen nicht absolviert, so dass seine aktuell möglichen Tätigkeiten auf das Anforderungsniveau 1 oder allenfalls 2 beschränkt bleiben.