Im Fall des Beschwerdeführers ist bei der Anwendung von LSE-Tabellenwerten für die Festlegung des Invalideneinkommens auf das Anforderungsniveau 1 oder allenfalls 2 abzustellen. Ein höheres Anforderungsniveau scheidet bei einer Würdigung der Gesamtumstände klar aus. Der Beschwerdeführer war seit seiner Erkrankung vor rund 15 Jahren nicht mehr im angestammten Bereich als AVOR Mitarbeiter tätig, womit ihm eine fachspezifische laufende Aktualisierung des nötigen Wissens für diese Tätigkeit inzwischen fehlen würde und schon allein aus diesem Grund die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit im angestammten Beruf im höheren Anforderungsniveau 3 oder gar 4 offensichtlich ausscheidet.