inzwischen seine langjährige Anstellung im Schulheim J. verloren und seither keine neue Stelle angetreten. Für die Festlegung des Invalideneinkommens ist unter diesen Umständen auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen, wobei die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden sind (vgl. dazu anstelle vieler: BGE 143 V 295 E. 2.2 f.). Die derzeit aktuellsten LSE-Tabellenwerte beziehen sich auf das Jahr 2018.