Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_479/2018 vom 22. Februar 2019 E. 2.2). Während im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache für die Ermittlung des IV-Grads noch vom tatsächlich erzielten Invalidenlohn ausgegangen werden konnte (siehe dazu oben, E. 2.3c), hat der Beschwerdeführer