Den in diesem Einkommensvergleich angeführten Invalidenlohn von Fr. 40‘625.-- verdiente der Beschwerdeführer allerdings nur bis Frühling 2007, als er seine Stelle bei der D. verlor. Der Berufsberater der Vorinstanz regte in der Folge ausdrücklich die Klärung der Frage an: „Kommt der Versicherte als Avor-Mitarbeiter, mit Schwerpunktkenntnissen EDV, eingeschränkte Leistung weiter in Frage (bezieht ¾ Rente, sollte Fr. 3‘000.-- bis 3‘800.-- Mt. x 13 verdienen können, evtl. dafür bis 70% präsent sein) oder müssen Sie einen anderen Berufsweg mit weniger intellektuellen Leistungen empfehlen?“ (IV-act. 43, S. 2 oben).