c. Bei der ursprünglichen Rentenzusprache am 1. Januar 2007 (vgl. dazu IV-act. 25, IV-act. 30) ermittelte die Vorinstanz - gestützt auf die Angaben im Arbeitgeberfragebogen zum Valideneinkommen (IV-act. 8, S. 3 Ziff. 16; demgemäss hätte der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall ein Jahreseinkommen von Fr. 108‘875.-- verdient) und den damals gemäss der Auskunft des Berufsberaters vom Beschwerdeführer tatsächlich erzielten Lohn (Fr. 40‘625.--, entsprechend Fr. 3‘125.-- x 13, vgl. IV-act. 22, S. 1 unten) - eine gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse im Betrag von Fr. 68‘250.--, was rechnerisch zu einem Invaliditätsgrad von 63% führte.