b. Die angefochtene Verfügung enthält keinen Einkommensvergleich. Wie auch der Teamleiter der Vorinstanz im Protokoll zu den IV-Akten (Eintrag vom 1. April 2020) sinngemäss richtig vermerkte, ist das konkrete Ausmass der Invalidität allerdings immer durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Die einer Person medizinisch attestierte Arbeitsunfähigkeit kann also nicht einfach direkt dem Invaliditätsgrad dieser Person gleichgesetzt werden.