zinische Abklärungen zu einer höheren Arbeitsfähigkeitseinschätzung führen könnten. Auch der von der Vorinstanz konsultierte RAD-Arzt ging in seiner Stellungnahme gestützt auf die inzwischen neu eingereichten medizinischen Unterlagen unverändert von einer 50%-igen Arbeits(un)fähigkeit des Beschwerdeführers aus (vgl. IV-act. 75; in IV-act. 81 wurde die bereits abgegebene Arbeitsunfähigkeitseinschätzung nicht neu beurteilt). Die vorhandenen medizinischen Unterlagen sprechen nicht dafür, dass beim Beschwerdeführer eine höhere Arbeitsfähigkeit als 50% vorliegen könnte (die aktuelle Einschätzung von Dr. O. im Bericht vom 13. Juni 2019 [IV-act.