a. Grundsätzlich kann offengelassen werden, ob die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Neurasthenie zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands geführt hat oder nicht, wenn bereits bei Annahme der seitens der Vorinstanz ausdrücklich anerkannten Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 50% in adaptierter Tätigkeit ein IV-Grad resultieren würde, der Anspruch auf die von ihm beantragte volle Invalidenrente gibt. Entgegen der von der Vorinstanz in der Vernehmlassung geäusserten Ansicht bestehen bei einer Gesamtwürdigung der vorhandenen Unterlagen derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass vertiefte medi-