2.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 1. April 2020 keinen konkreten Einkommensvergleich vorgenommen, sondern hielt zur Begründung der Abweisung einer Rentenerhöhung folgendes fest: „Die gängige Rechtsprechung beurteilt eine Neurasthenie als nicht invalidisierend. Entsprechend ge[h]en wir zusammengefasst weiterhin von einer Seite 9 mindestens 50%-igen Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten aus. Sie haben weiterhin Anspruch auf die bisherige ¾-Rente“ (IV-act. 83, S. 1). Dazu ist folgendes in Erwägung zu ziehen: