2.1 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, sein Gesundheitszustand habe sich seit Ende 2018 erheblich verschlechtert und er sei seit Anfang 2019 vollumfänglich arbeitsunfähig. Die Diagnose einer Neurasthenie sei unumstritten. Der Beschwerdeführer könne gemäss neuropsychologischen Untersuchungen im Kantonsspital C. bei einer zeitlichen Präsenz von maximal vier Stunden pro Tag eine Leistungsfähigkeit von 30-50% erbringen. Das Valideneinkommen des Beschwerdeführers betrage Fr. 123‘069.-- (entsprechend Fr. 8‘375.-- x 13, unter zusätzlicher Berücksichtigung der Indexierung).