H. Gegen diese Verfügung richtet sich die vom Beschwerdeführer am 19. Mai 2020 erhobene Beschwerde ans Obergericht mit den eingangs erwähnten Anträgen (act. 1). Mit Vernehmlassung vom 10. August 2020 (act. 6) verlangte die Vorinstanz deren Abweisung. Der Beschwerdeführer reichte am 3. September 2020 eine Replik ein (act. 10). Nachdem der Vorinstanz Frist für Einreichung einer Duplik angesetzt worden war, verzichtete diese stillschweigend auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme zur Angelegenheit und der Schriftenwechsel konnte abgeschlossen werden.