Mit Verfügung vom 1. April 2020 hielt die Vorinstanz daraufhin an der bereits in Aussicht gestellten Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs fest (IV-act. 83). Die gängige Rechtsprechung beurteile eine Neurasthenie als nicht invalidisierend. Entsprechend bestehe bei einer mindestens 50%-igen Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelrente.