Dr. M. ging von einer unveränderten mindestens 50%-igen Arbeitsfähigkeit adaptiert aus. Für die Arbeit als Chauffeur sei die 100%-ige Arbeitsunfähigkeitsschreibung aber nachzuvollziehen, da der Beschwerdeführer sich nicht mehr fahrfähig sehe und entsprechend eine alternative Erwerbsarbeit aufnehmen sollte.