Nachdem Dr. B. im Verlaufsbericht vom 22. Dezember 2009 von einem stationären Gesundheitszustand berichtete, teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 13. Januar 2010 im Rahmen der von Amtes wegen vorgenommenen ersten Rentenüberprüfung mit, es bestehe unverändert Anspruch auf eine Dreiviertelrente bei einem IV- Grad von 63% (IV-act. 56). Auch bei der im Jahr 2015 erneuten Überprüfung wurde der Anspruch auf eine Dreiviertelrente bestätigt (IV-act. 64) und vorläufig von weiteren Rentenrevisionen abgesehen (IV-act. 65, S. 2).