Der Beschwerdeführer fand inzwischen eine zum Vornherein befristete 50%-Anstellung als Logistikassistent bei der H. in I. (IV-act. 48) und trat schliesslich per 1. August 2007 ebenfalls in einem 50%-Pensum eine unbefristete Anstellung als Fachmitarbeiter Technischer Dienst im Schulheim J. an (IV-act. 50). Der Berufsberater teilte der Vorinstanz mit, zur Zeit sei aus gesundheitlicher Sicht keine weitergehende Integrierung in den Arbeitsmarkt und auch keine Umschulungsmassnahme möglich (IV-act. 51). Die Vorinstanz schloss die beruflichen Massnahmen hierauf ab (IV-act. 52).