Die Vorinstanz forderte hierauf bei den Behandlern zunächst noch weitere Arztberichte zur Komplettierung des medizinischen Dossiers an. Gemäss neuropsychologischem Bericht der G.-Klinik vom 4. Mai 2005 (IV-act. 47, S. 4 ff.) wurde beim Beschwerdeführer während der Rehabilitation eine leichte neuropsychologische Funktionsstörung mit Belastbarkeitsminderung diagnostiziert.