E. Kurz darauf teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz am 22. Januar 2007 telefonisch mit, er werde aufgrund einer betrieblichen Neustrukturierung seine Anstellung bei der D. per Ende April 2007 verlieren. Da er neu vermehrt unter Kopfschmerzen und Schwindel leide, habe seine Motivation zwar etwas nachgelassen, er suche aber wieder eine Arbeit, um seine Restarbeitsfähigkeit verwerten zu können und werde sich hierfür auch beim RAV anmelden (IV-act. 34).