D. Mit Vorbescheid vom 13. November 2006 (IV-act. 25) teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, bei einem Invaliditätsgrad von 63% basierend auf einem Valideneinkommen von Fr. 108‘875.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 40‘625.-- habe er ab 1. März 2006 Anspruch auf eine Dreiviertelrente und verfügte schliesslich die entsprechenden Rentenzahlungen (IV-act. 31).