Der Berufsberater der Vorinstanz berichtete in seiner Stellungnahme vom 27. Oktober 2006 (IV-act. 22), aus seiner Sicht verwerte der Beschwerdeführer die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit bereits bestmöglich. Eine berufliche Umorientierung mache keinen Sinn, weil das Einkommen damit kaum gesteigert werden könnte. Der Beschwerdeführer hadere zwar persönlich mit der ihm nur noch reduziert möglichen Leistungsfähigkeit, weil er Verantwortung tragen möchte und viel von sich selbst verlange; zudem sei er wegen des reduzierten Lohnes (vorerst Fr. 3‘125.-- pro Monat zusätzlich 13. Monatslohn) beunruhigt.