13 Abs. 1 lit. c AT legt als Spezialbestimmung für das Verwaltungsgerichtsverfahren fest, dass die pauschale Bemessung des Honorars anzuwenden ist. Vorliegend handelt es sich um einen leichten Fall mit durchschnittlicher Menge an Akten sowie leicht überdurchschnittlich aufwändig zu beantwortenden Sachverhalts- und Rechtsfragen. Unter diesen Umständen ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 3‘136.20 (Pauschalhonorar Fr. 2‘800.-- + 4% Barauslagen (= Fr. 112.--) + 7.7% Mehrwertsteuer (= Fr. 224.20)) zulasten der IV-Stelle zu entschädigen. Das Obergericht erkennt: