Derzeit ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht klar, in welchem Ausmass eine allfällige Erwerbstätigkeit stattgefunden hat beziehungsweise stattfindet beziehungsweise ob konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, der Beschwerdeführer könne sich selbsteingliedern. Die massgebende Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung, für dessen Vorliegen die IV-Stelle die Beweislast trägt, ist somit von der IV-Stelle gemäss den vorliegenden Akten nicht geprüft worden, weshalb die Sache für entsprechende Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen ist (BGE 145 V 209 E. 5.1 und E. 6;