Jedoch handelt es sich hierbei lediglich um Indizien, wobei – wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt – ein Eintrag im Handelsregister noch nichts über die Leistungsfähigkeit aussagt. Derzeit ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht klar, in welchem Ausmass eine allfällige Erwerbstätigkeit stattgefunden hat beziehungsweise stattfindet beziehungsweise ob konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, der Beschwerdeführer könne sich selbsteingliedern.