2.6.2 Im Zeitpunkt der Rentenaufhebung mit Verfügung vom 28. November 2019 war der Beschwerdeführer 56 Jahre und einen Monat alt und bezog seit über 15 Jahren eine Invalidenrente. Aus den Akten ergeben sich gewisse Hinweise, dass der Beschwerdeführer als selbständig Erwerbender im Autohandel tätig gewesen war beziehungsweise (allenfalls) seit Mai 2019 ist (IV-act. 3.1-74/129; IV-act. 13-8/11; IV-act. 16.28-49/75; IV-act. 16.19-5/36 und IV-act. 22). Jedoch handelt es sich hierbei lediglich um Indizien, wobei – wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt – ein Eintrag im Handelsregister noch nichts über die Leistungsfähigkeit aussagt.