Der gemäss Bericht geplante Demtec-Test wurde ferner vom Beschwerde-führer nicht zu den Akten gereicht, weshalb sich auch hieraus keine weiteren medizinischen Abklärungen aufdrängen. Die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geht somit fehl, da über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht (UELI KIESER, a.a.O., N. 17 zu Art. 43 ATSG). Sodann liegen aufgrund der Akten keine konkreten Anhaltspunkte für einen somatischen oder psychischen Gesundheitsschaden vor, weshalb auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet werden kann (vgl. antizipierte Beweiswürdigung, BGE 136 I 229 E. 5.3).