19-5/9). Was den Vorwurf der fehlenden rechtsgenüglichen psychiatrischen Beurteilung betrifft, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass gemäss den Akten keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung vorliegen und er selber hierzu keine Angaben macht, geschweige denn entsprechende Arzt- oder Therapieberichte einreicht, welche als Hin-weise für weitere Abklärungen dienen könnten. Entgegen der Ansicht des Beschwerde-führers liefert auch der Arztbericht der erst seit kurzem als seine Hausärztin fungierenden Dr. C. keine Anhaltspunkte für weitere Abklärungen, da dieser keine Diagnose enthält, sondern lediglich einen aktuellen Untersuchungsbefund wiedergibt (IV-act.