Urteil des Bundesgerichts 8C_406/2017 vom 6. September 2017 E. 4.1). Zum anderen sind entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Gesundheitsschäden an der Wirbelsäule nachgewiesen, da der entsprechende Bericht lediglich von leichten degenerativen Veränderungen, im Übrigen sonst aber normalem lumbalen vertebrospinalem Kernspintomogramm spricht (IV-act. 19-5/9).