Unter Berücksichtigung der angestammten Tätigkeit als ungelernter Textilmitarbeiter sei davon auszugehen, dass die geltend gemachte Diagnose nach der üblichen Therapie abgeklungen sei. Aus heutiger Sicht habe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden, sondern eine psychosoziale Belastungssituation (Arbeitsplatzkonflikt, Kündigung durch den Arbeitgeber, finanzielle Engpässe). Somit sei die Arbeitsfähigkeit als ungelernter Arbeiter nie dauernd eingeschränkt gewesen. Grob geschätzt bestehe angestammt eine 90%-100%-ige Arbeitsfähigkeit, um die „Rückenschmerzen“ zu würdigen.