Seite 11 Zu prüfen bleibt die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts im Zeitpunkt der Verfügung (Urteil des Bundesgerichts 9C_725/2018 vom 6. März 2019 E. 5.1.1 mit Hinweis auf BGE 141 V 9 E. 2.3). 2.5.1 Beim Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 28. November 2019 stützte sich die IV-Stelle im Wesentlichen auf die nachfolgenden Berichte: