Insofern bejahte sie die Frage nach der zweifellosen Unrichtigkeit nicht explizit, sondern implizit. Weiter stellt die IV-Stelle zutreffend fest, dass die therapeutischen Behandlungs-möglichkeiten angesichts dessen, dass die Behandlung erst im März 2003 aufgenommen wurde und aus psychopharmakologischer Behandlung sowie ca. vierzehntäglichen psychotherapeutischen Gesprächen bestand, bei Erlass der rentenzusprechenden Verfügung im Juni 2004 nicht ausgeschöpft worden sind (act. 2.2 und act. 6; vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_892/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2).