nose einer mittelgradigen depressiven Störung von einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen wird (IV-act. 31-52/129 und IV-act. 3.1-44f/129). Dies wurde auch von der RAD-Ärztin Dr. B. gerügt, stellte sie doch fest, dass bei der Rentenzusprache das Vorliegen eines Gesundheitsschadens „sur Dossier“ beurteilt und keine ausführliche medizinische Stellungnahme zu der 100%-igen Arbeitsunfähigkeit wegen einer mittelgradigen Depression (ICD-10: F32.1) abgegeben wurde (IV-act. 20-7/8). Insofern bejahte sie die Frage nach der zweifellosen Unrichtigkeit nicht explizit, sondern implizit.