Die damalige Rechtspraxis sah vor, dass leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar sind und invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (Urteil des Bundesgerichts 9C_892/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2; BGE 140 V 193 E. 3.3). Die IV-Stelle stützt sich denn auch – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – auf diese damals geltende Verwaltungs- und Rechtspraxis und weist zu Recht darauf hin, dass der RAD und die IV-Stelle nicht darlegten, aus welchen Gründen beim Beschwerdeführer von der geltenden Praxis abgewichen und gestützt auf die Diag-