, ist mittlerweile geändert worden (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.2 mit Hinweisen). Die damalige Rechtspraxis sah vor, dass leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar sind und invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (Urteil des Bundesgerichts 9C_892/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2; BGE 140 V 193 E. 3.3).