Die damalige Verwaltungs- und Rechtspraxis – nach welcher sich die rückblickende Beurteilung Jahre zurückliegender Rentenverfügungen zu richten hat (BGE 140 V 77 E. 3.1) – betreffend die Voraus-setzun- gen, unter denen leichten bis mittelschweren Depressionen invalidisierende Wirkung zukommen kann, ist mittlerweile geändert worden (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.2 mit Hinweisen).