Seite 10 somatischen Gesundheitsschaden aus, sondern sprach ihm allein gestützt auf die psychiatrische Diagnose eine ganze Rente zu (IV-act. 3.1-90/129; IV-act. 3.1-89/129; IV-act. 3.1- 71/129; IV-act. 3.1-58/129 und IV-act. 3.1-52f/129). Die damalige Verwaltungs- und Rechtspraxis – nach welcher sich die rückblickende Beurteilung Jahre zurückliegender Rentenverfügungen zu richten hat (BGE 140 V 77 E. 3.1) – betreffend die Voraus-setzun- gen, unter denen leichten bis mittelschweren Depressionen invalidisierende Wirkung zukommen kann