Das Beschwerdebild des Beschwerdeführers war damals – wie auch die Klinik I. beziehungsweise Dr. G. feststellte – stark durch psychosoziale Faktoren (Verlust des Arbeitsplatzes, finanzielle Sorgen, Verlust der Lebenspartnerin, diverse Entmutigungserlebnisse) geprägt (IV-act. 16.28-50/78 und IV-act. 3.1- 61/129). Diese wurden in der Folge aber nicht nachvollziehbar von der psychischen Störung separiert beziehungsweise es wurde von Seiten des Facharztes Dr. G. nicht schlüssig dargelegt, inwiefern es sich bei der diagnostizierten Störung um eine selbständige, von den übrigen – ausgeprägt vorhandenen – Belastungsfaktoren unabhängige psychische Erkrankung handelt (E. 2.1.2).