2.4.8 Die damalige Rentenzusprache basierte somit in medizinischer Hinsicht auf der Einschätzung des Facharztes Dr. G. und des Psychologen H., wonach eine mittelgradige depressive Episode seit März 2003 und in bisheriger Tätigkeit eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (IV-act. 3.1-60ff/129; IV-act. 3.1-54/129 und vgl. auch IV-act. 3.1-19/129). Dem Arztbericht vom 20. Oktober 2003, dem Austrittsbericht der Klinik I. vom 31. Oktober 2003 wie auch dem Verlaufsbericht vom 11. März 2004 lagen eine Anamnese, die Erkenntnisse aus dem stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Klinik I. sowie die Angaben aus den begleitenden psychotherapeutischen Gesprächen zugrunde (IV-act.