2.4.4 Im Schlussbericht des Fachmitarbeiters Eingliederung vom 24. März 2003 wurde zur gegenwärtigen Situation ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach der Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen selbständig erwerbstätig sei und eine GmbH gegründet habe (Anund Verkauf von Autos). Der Beschwerdeführer könne sich nicht auf dem RAV anmelden, weil er selbständig sei, sei aber bereit, sofort neben seiner Tätigkeit eine Anstellung anzunehmen. Dem Beschwerdeführer sei der Fallabschluss angekündigt worden, da er zu 100% arbeitsfähig sei (IV-act. 3.1-74/129).