3.1-75/129). Die bisherige Tätigkeit wurde als noch zumutbar erachtet und auch in einer anderen Tätigkeit im Sinne einer leichten wechselbelastenden Arbeit mit Heben von Gewichten bis 15 kg (selten) sei der Beschwerdeführer zu 100% arbeitsfähig (IV-act. 3.1-78f/129).