3.1-98ff/129). Im Arztbericht vom 14. Oktober 2002 wurde ergänzend ausgeführt, dass die bisherige Tätigkeit aufgrund des Auftretens von Rückenschmerzen nicht mehr zumutbar sei. In einer anderen Tätigkeit, d.h. in einer rückenschonenden, körperlich nicht allzu anstrengenden oder monotonen Tätigkeit, sei der Beschwerdeführer zu 100% arbeitsfähig (IV-act. 3.1-95/129).