Strittig und zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob die IV-Stelle die Verfügung vom 24. Juni 2004 zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben hat. Umstritten ist dabei in erster Linie, ob die IV-Stelle dannzumal den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt hat. 2.4 Im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprache lagen folgende Unterlagen vor: