Seite 7 2.3 Vorliegend ist unbestritten, dass die IV-Stelle trotz langer Dauer des Leistungsbezugs des Beschwerdeführers grundsätzlich befugt ist, auf die Verfügung vom 24. Juni 2004 wiedererwägungsweise zurückzukommen (BGE 140 V 514 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 8C_680/2017 vom 7. Mai 2018 E. 4.1). Zeitliche Vergleichsbasis zu den mit Verfügung vom 28. November 2019 beurteilten Verhältnissen bildet demzufolge die Situation, wie sie zurzeit der ursprünglichen Rentenzusprache bestand.