2.2.2 Der Beschwerdeführer lässt einwenden, dass die Interpretation der medizinischen Grundlagen zum Zeitpunkt der Rentenzusprache sicherlich vertretbar gewesen sei, zumal keine Ungereimtheiten oder Widersprüche erkennbar seien (act. 1/7). Nach damaliger Verwal- tungs- und Rechtspraxis seien die gesundheitlichen Verhältnisse genügend abgeklärt worden. Zudem habe die heute involvierte RAD-Ärztin die Frage, ob die medizinische Beurteilung beim Erstentscheid zweifellos unrichtig gewesen sei, nicht bejaht und es sei ferner zu berücksichtigen, dass die damals erfolgte ärztliche Beurteilung Ermessenszüge aufweise, die es heute zu respektieren gelte (act. 1/8).