Entsprechend liege keine Erwerbseinbusse vor und Rentenleistungen seien abzuweisen. Der aktuelle Bericht von Dr. C. ändere nichts am bisherigen medizinischen Sachverhalt (act. 2.2). In der Vernehmlassung ergänzte die IV-Stelle, die zweifellose Unrichtigkeit sei auch darin begründet, dass kein austherapierter Zustand vorgelegen habe. Es sei nicht auf das Ergebnis der Behandlung des Beschwerdeführers gewartet und keine Differenzierung bezüglich angestammter und adaptierter Tätigkeit vorgenommen worden. Im Rahmen der aktuellen Revision seien Abklärungen zur selbständigen Autohandelstätigkeit des Beschwerdeführers vorgenommen worden, was zu einer Strafanzeige gegen ihn geführt habe.