Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) habe nicht ausgeführt, weshalb die Diagnose einer mittelgradigen Depression zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit führen solle. Sodann sei die Abklärungspflicht ungenügend wahrgenommen worden, da dem Hinweis auf eine selbständige Autohandelstätigkeit des Beschwerdeführers nicht weiter nachgegangen worden sei. Gemäss dem RAD seien aktuell keine weiteren medizinischen Abklärungen notwendig. Der Beschwerdeführer sei in der Tätigkeit als Textilangestellter zu 90 – 100% arbeitsfähig und in einer rückenangepassten Tätigkeit zu 100%. Entsprechend liege keine Erwerbseinbusse vor und Rentenleistungen seien abzuweisen.